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Die Berichterstattung des „Tagesspiegel“ zur Entscheidung des Kammergerichts im Fall des BSR-Finanzvorstands Dr. Lothar Kramm hält der BSR vor, sie habe Mittel des Unternehmens verwendet, um Herrn Dr. Kramm einen Anwalt „zur Seite zu stellen“. Richtig ist, dass sich die BSR – wie in anderen Fällen auch – zur Aufklärung und Würdigung der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft eines eigenen Fachanwalts bedient hat, um den Organen der BSR eine fachlich fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern. Gerade weil sich die BSR ihrer öffentlichen Stellung bewusst ist, ist sie der Bitte des Aufsichtsrates gefolgt, neben der eigenen internen Prüfung des Sachverhalts externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Auftrag an den Fachanwalt war ausschließlich auf die Wahrung der BSR-Interessen gerichtet und schloss die Interessensvertretung von Herrn Dr. Kramm ausdrücklich aus. Dieser ist durch einen eigenen Anwalt vertreten.

Die Staatsanwaltschaft vermisst nun „kritische Distanz“ des Unternehmens zu seinem Mitarbeiter Herrn Dr. Kramm. Sie unterstellt der BSR dabei „andere als fachliche Motive“. Gilt diese Einschätzung auch für die Entscheidung des Landgerichts, dessen Wirtschaftsstrafkammer am 28.7.2010 entschieden hatte, die Anklage wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen?

Das Kammergericht ist zu einer anderen Einschätzung des Sachverhalts als das Landgericht gekommen. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts wird jetzt in mündlicher Verhandlung eine Klärung herbeiführen. Allein die Tatsache, dass zwei Strafkammern einen identischen Sachverhalt konträr beurteilen, verbietet neben der ohnehin gebotenen Unschuldsvermutung eine Vorverurteilung.