Hauptinhaltsbereich

1. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen Dr. Kramm im Zusammenhang mit einer Ersatzinvestition bei dem MHKW Ruhleben sind der BSR und ihren Organen im Einzelnen bekannt.
2. Nach dem eindeutigen Ergebnis einer von der BSR beauftragten Prüfung durch einen Fachanwalt, deren Ergebnis in der rechtlichen Würdigung durch ein Gutachten eines unabhängigen renommierten Professors für Wirtschaftsstrafrecht unterstützt wird, ist die BSR davon überzeugt, dass die Vorwürfe, Herr Dr. Kramm
- habe sich bestechlich gezeigt und
- Dienstgeheimnisse verraten,
einer sachlichen Grundlage entbehren und rechtlich unhaltbar sind.

3. Der Aufsichtsrat der BSR hat entsprechend in seiner Sitzung am 28.4.2010 Herrn Dr. Kramm zum wiederholten Male sein volles Vertrauen ausgesprochen.

4. Es gibt - aktenkundig! - keine Vorteilsnahme, keine Vorteilsforderung, keine Annahme eines Vorteilsangebotes, keinen Begünstigten, keine begünstigte Einflussnahme im Vergabeverfahren, keinen Schaden.

5. Es gibt keine Verletzung von Dienstgeheimnissen. Die bei dem der Bestechung beschuldigten Industrieberater H.G. vorgefundenen und an seinen Auftraggeber weitergeleiteten Informationen zu dem Projekt waren entweder grundlegend falsch, gerade bei wichtigen Details ungenau bzw. überholt, also auch hier in jedem Fall falsch oder keine schützenswerten Geheimnisse. Sie waren für seinen Auftraggeber im besten Fall wertlos. Herr Dr. Kramm hat aber über die Informationen verfügt, die für den Auftraggeber von H.G. zur Verbesserung seiner Wettbewerbssituation von Vorteil gewesen wären.

6. Im Übrigen ist der Auftraggeber von H.G. wegen der kaufmännischen Bedingungen vorzeitig aus dem Wettbewerb ausgestiegen. Gerade diese aber hätten von Herrn Dr. Kramm kraft seiner Zuständigkeit beeinflusst werden können. Sind sie aber nicht.

7. Angesichts des Sachverhaltes und der überlangen Ermittlungsdauer von nunmehr nahezu 3 1/2 Jahren, gepaart mit einem wiederkehrenden Wechsel der Anschuldigungen, drängt sich die Annahme einer von Anfang an bestehenden Vorverurteilung auf, von der die Staatsanwaltschaft nicht ablassen mochte und von daher zu einer - ihr gesetzlich eigentlich auferlegten  - objektiven und unbefangenen Würdigung des Sachverhaltes nicht in der Lage war. Die BSR hat großes Vertrauen darin, dass das Gericht diese objektive Würdigung vornehmen und ihren Finanzvorstand von den Vorwürfen entlasten wird.